Nachteilsausgleich (NTA)
Schüler*innen der Oberstufe, die lang andauernd daran gehindert sind, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, werden auf Antrag und nach entsprechenden Testungen Maßnahmen gewährt, die ihren Nachteil ausgleichen. Dies kann z.B. die Verlängerung der Bearbeitungszeit sein oder das Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeits- und Hilfsmittel. Die geforderten Leistungen bleiben die gleichen wie bei allen anderen Schüler*innen.
Maßnahmen des NTA werden gewährt bei Vorliegen einer Behinderung, bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben im Sinne einer Teilleistungsstörung oder bei einer lang andauernden schweren Erkrankung. Der NTA wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.
Die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren der Regionen (SIBUZ) übernehmen hierbei die Beratung und Unterstützung von Schüler*innen und deren Erziehungsberechtigten sowie die Durchführung der entsprechenden Tests zur Feststellung eines NTA. (vgl. VO-GO Berlin §14a)